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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Fehlende Angabe zur Kaufmannseigenschaft ist Wettbewerbsverstoß

Unterlässt ein eingetragener Kaufmann einen entsprechenden Hinweis auf seine Rechtsform (z.B. fehlende Bezeichnung "e.K."), handelt es sich um die Verletzung einer wesentlichen Informationspflicht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-angaben-ueber-kaufmannseigenschaft-sind-irrefuehrende-handlung-bundesgerichtshof-20171018 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.10.2017 - Az.: I ZR 84/16).

Der Beklagte, der einen Autohandel betrieb, inserierte in einer Zeitung eine Anzeige, gab jedoch nicht seine Identität an. 

Der BGH stellt nun in seiner aktuellen Entscheidung heraus, dass es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Informationspflicht handelt. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Beklagten um einen bloßen Gewerbetreibenden handelt oder einen eingetragenen Kaufmann:

"Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte, war der Beklagte kein Kaufmann. Er hätte daher (...) in der beanstandeten Werbeanzeige seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine ladungsfähige Anschrift angeben müssen (..). In diesem Zusammenhang bedurfte es allerdings nicht (...) auch der Angabe der Postleitzahl. Eine informierte geschäftliche Entscheidung war vorliegend ohne Angabe der Postleitzahl möglich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil und der Straße sowie der Hausnummer feststeht.

Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, war er Kaufmann. Als solcher (...)  hätte [er] in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformbezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung angeben müssen (...).

In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (...)."

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