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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Fehlende Anzeige nach BattG ist wettbewerbswidrig

Veräußert ein Online-Verkäufer Batterien, ohne dies zuvor dem Umweltbundesamt angezeigt zu haben, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der gerichtlich verfolgt werden kann (BGH, Urt. v. 28.11.2019 - Az.: I ZR 23/19).

Die Beklagte vertrieb einen Online-Shop. Sie importiere Waren aus dem Ausland, u.a. eine Taschenlampe, die mit einer Batterie ausgestattet war. Das Inverkehrbringen der betreffenden Batterie war bis dahin dem Umweltbundesamt weder durch die Beklagte noch durch einen Dritten angezeigt worden.

Nach § 4 Abs.1 BattG muss jedes Unternehmen, das Batterien erstmalig in Deutschland in Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzeigen. Diese Pflicht trifft nicht nur den eigentlichen Hersteller des Produkts, sondern auch den Importeur, der erstmalig neue Batterien nach Deutschland einführt (§ 3 Abs.3 BattG).

Der BGH sah in dieser fehlenden Meldung gegenüber dem Behörde einen Wettbewerbsverstoß:

"Die (...) Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Sie stellt damit keine dem Anwendungsbereich des § 3a UWG nicht unterfallende reine Marktzutrittsregelung dar (...).

Eine entsprechende Eignung des gegen die Bestimmungen des Batteriegesetzes verstoßenden Verhaltens der Beklagten zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen ihrer Mitbewerber ist im Streitfall bereits im Hinblick auf die unterlassene Anzeige zu bejahen. Der insoweit gegebene Pflichtenverstoß begründete die Gefahr, dass sich die Beklagte ihrer mit dem Inverkehrbringen der Batterien bereits entstandenen Beitragspflicht entzog. Ohne die gebotene Anzeige konnten die Mitbewerber allenfalls hoffen, dass die Beklagte ihre daraus folgende Beitragspflicht freiwillig erfüllte."

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