Das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.05.2013 - Az.: 4 U 196/12) hat entschieden, dass der Hinweis auf die veraltete Batterieverordnung nicht abmahnfähig ist.
Die Beklagte hatte online noch einen Verweis auf die Batterieverordnung gesetzt. Dies hielt der Kläger für wettbewerbswidrig und mahnte diesen Verstoß ab.
Die Batterieverordnung ist seit dem 01.12.2009 außer Kraft getreten. Die neuen Regelungen finden sich vielmehr in <link http: www.gesetze-im-internet.de battg __18.html _blank external-link-new-window>§ 18 BatterieG.
Das OLG Hamm stufte den Hinweis auf die veraltete Norm zwar als Rechtsverstoß ein, der jedoch nicht abmahnfähig sei, weil er nicht erheblich sei. Denn inhaltlich würde der Verbraucher über seine Rechte (nahezu) identisch belehrt. Es gehe somit lediglich um den Hinweis auf eine geänderte Rechtsgrundlage.
Da der Verbraucher alle ausreichenden Informationen erhalte, seien seien Interessen nicht erheblich beeinträchtigt, so dass von keinem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß auszugehen sei.