Beschränkt ein Unterlassungsschuldner seine umformulierte Unterlassungserklärung darauf, bei Zuwiderhandlung "eine Vertragsstrafe" zu zahlen, so ist von einer fehlenden Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung auszugehen. Die Wiederholungsgefahr wird durch diese völlig unbestimmte Vertragsstrafe nicht ausgeräumt <link http: www.online-und-recht.de urteile voellig-unbestimmte-vertragsstrafe-laesst-wiederholungsgefahr-nicht-entfallen-2-w-343-11-oberlandesgericht-jena-20110720.html _blank external-link-new-window>(OLG Jena, Beschl. v. 20.07.2011 - Az.: 2 W 343/11).
Der Kläger mahnte den Beklagten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ab. Der Beklagte lehnte die Unterlassungserklärung des Klägers ab und übersandte diesem eine, in der er sich bei Zuwiderhandlung verpflichtete, "eine Vertragsstrafe" zu zahlen. Weitere Angaben hierzu fanden sich nicht.
Der Kläger ging daraufhin vor Gericht und gewann.
Die abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend gewesen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Zwar sei es nicht erforderlich, dass der Abgemahnte die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreibe. Er könne auch eine eigenständige Erklärung abgeben.
Damit die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei, müsse die Verpflichtung jedoch strafbewehrt sein, d.h. im Falle der Zuwiderhandlung entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.
Daran scheitere die im vorliegenden Fall abgegebene Unterlassungserklärung. Es reiche nicht einfach aus, irgendeine Vertragsstrafe zu zahlen, sondern die Höhe müsse näher angeben oder zumindest bestimmbar seien. Dies sei hier nicht gegeben.