Das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_194_11urteil20120322.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.03.2012 - Az.: I-4 U 194/11) hat entschieden, dass eine unterschriebene Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht angefochten werden kann.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin die Beklagte wegen Irreführung abgemahnt. Die Beklagte unterzeichnete die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, verstieß gegen diese jedoch in der Folgezeit und wurde von der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Abmahnung sei nicht berechtigt, sie sei mithin zur Abgabe der Unterlassungserklärung nicht verpflichtet gewesen.
Dies sahen die Richter anders. Die Parteien hätten einen privatrechtlichen Unterlassungsvertrag abgeschlossen, an dessen Inhalt sich beide Parteien prinzipiell festhalten lassen müssten. Selbst wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, stellte dies lediglich einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund dar und rechtfertige keine Anfechtung.
Die Klägerin habe auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Denn die von der Klägerin in der Abmahnung vertretene Rechtsauffassung im Hinblick auf die irreführende Werbung der Beklagten sei richtig.