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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Fernabsatz-Widerrufrecht trotz vorherigem Besuch des Geschäftslokals

Ein Verbraucher hat trotz vorherigem Besuch des Geschäftslokals ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (LG Berlin, Urt. v. 12.03.2013 - Az.: 83 S 52/12).

Auch wenn dem Verbraucher durch einen vorherigen Besuch des Ladenlokals oder Übersendung der Ware das jeweilige Produkt bekannt ist, führt dies nicht zum Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts.

Es ging bei der Auseinandersetzung um eine Lederjacke. Der Verbraucher verlangte seinen Kaufpreis zurück, da er der Ansicht war, dass er wirksam den Vertrag widerrufen hätte. Der verklagte Verkäufer meinte, im vorliegenden Fall kämen die fernabsatzrechtichen Vorschriften nicht zum Zuge. Denn dem Kläger sei die Lederjacke bereits durch einen Besuch im Geschäft bekannt gewesen. Zudem sei die Ware zeitlich vorher auch noch einmal übersandt worden.

Das LG Berlin ist dieser Meinung nicht gefolgt und hat ein Widerrufsrecht bejaht.

Auch wenn der Kläger die Ware bereits angesehen und zuvor einmal erworben (und dann wieder zurückgegeben) habe, schließe dies das Recht auf Widerruf nicht aus. 

Denn es handle sich um ein Kleidungsstück. Bei dieser Ware sei nicht allein die Beschaffenheit relevant, sondern maßgeblich sei darüber hinaus, ob die Größe passe und das Produkt dem Erwerber stehe. Da der Körper im Laufe der Zeit durchaus Schwankungen unterworfen sei, sei es daher notwendig, dass der Kläger die Ware noch einmal anprobiere. Aus der Vergangenheit stünden ihm daher gerade nicht sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung. Vielmehr seien die ursprünglichen Daten zwei Monate alt.

Ähnlich das AG Frankfurt a.M., <link http: www.online-und-recht.de urteile fernabsatzrechtlicher-widerruf-auch-bei-vorherigem-aufsuchen-des-geschaefts-31-c-2577-10-amtsgericht-frankfurt_a_m-20110606.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 06.06.2011 - Az.: 31 C 2577/10), das bei der Beurteilung, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder nicht, danach differenziert, ob der Verbraucher sich vor Ort lediglich generell informieren oder sich schon vertraglich binden möchte  

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht macht klar, dass es entscheidend darauf abstellt, dass es sich um ein Kleidungsstück handelt. Da der menschliche Körper im Laufe von Wochen durchaus Schwankungen unterliege (gemeint ist hier: dicker oder dünner), würden einem Käufer veraltete Information nichts nützen. Er müsse vielmehr die Ware erneut überziehen und schauen, ob die Ware sitze. Im vorliegenden Fall waren ca. 2 Monate vergangen.

Handelt es sich hingegen bei dem Kaufgegenstand um etwas, das nicht derartigen zeitlichen und sachlichen Einflüssen unterliegt (z.B. Computer-Monitor oder Fernseher), so ist davon auszugehen, dass die Richter ein Widerrufsrecht verneint hätten.

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