Auch wenn ein Verbraucher sich vorher persönlich in einem Ladengeschäft informiert, kann ein Fernabsatzgeschäft vorliegen. Für die Beurteilung, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt oder nicht, ist vor allem entscheidend, ob der Verbraucher sich vor Ort lediglich generell informieren oder sich schon vertraglich binden möchte <link http: www.online-und-recht.de urteile fernabsatzrechtlicher-widerruf-auch-bei-vorherigem-aufsuchen-des-geschaefts-31-c-2577-10-amtsgericht-frankfurt_a_m-20110606.html _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.06.2011 - Az.: 31 C 2577/10).
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Verkäufer von Kaminöfen. Der Kläger suchte das Geschäft des Beklagten auf, um sich über Kaminöfen zu informieren. Daraufhin erhielt er von dem Beklagten eine Mail, in welcher dieser ihm ein konkretes Angebot sämtlicher erforderlicher Informationen bezüglich eines Ofens unterbreitete. Es kam zum Vertragsschluss. Wenig später berief sich der Kläger auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht und wollte die Rückabwicklung des Vertrages. Der Beklagte meinte, es fehle an einem Fernabsatzgeschäft, denn der Kläger habe sich vor Ort informiert.
Das Frankfurter Gericht ging von einem Fernabsatzgeschäft aus und bejahte die Möglichkeit des Widerrufs.
Zwar würden die fernabsatzrechtlichen Regelungen hinsichtlich eines Widerrufs dann nicht greifen, wenn der Verbraucher sich sämtliche notwendigen Informationen bereits im Geschäft besorgt hätte und sich dort deswegen auch endgültig zum Kauf entschieden habe. Wenn er den Kaufvertrag dann per E-Mail abschließe, gäbe es keinen Grund mehr, das Fernabsatzrecht zu bemühen.
Hier liege der Fall jedoch anders. Der Kläger sei nach dem Besuch vor Ort noch unentschlossen gewesen und habe sich nur allgemein im Ladengeschäft informieren wollen.