Die fernabsatzrechtlichen Pflichten gelten auch für Kleinunternehmer, so das LG Arnsberg <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs arnsberg lg_arnsberg j2011 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.12.2011 - Az.: 9 O 12/11).
Der verklagte Kleinunternehmer bot online sehr begrenzt Kfz-Teile an, hielt sich dabei jedoch nicht an die fernabsatzrechtlichen Vorschriften, weil er meinte, diese würden für Kleinunternehmer nicht gelten.
Das LG Arnsberg teilte diese Ansicht nicht, sondern stufte das Verhalten des Beklagten als klar rechtswidrig ein.
Das Gesetz differenziere nicht zwischen Unternehmern und Kleingewerbetreibenden. Vielmehr kenne die Rechtsordnung in diesem Fall nur den Begriff des Unternehmers ganz allgemein. Hierunter würden auch solche Personen fallen, die lediglich in sehr geringem Umfang selbständige Tätigkeiten ausübten.