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Kategorie: Onlinerecht

AG Borken: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei Onlinekauf von Goldbarren

Beim Onlinekauf von Goldbarren ist das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nur dann einzuschränken, wenn das Rechtsgeschäft Kursschwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Wird hingegen der Verkaufspreis einseitig vom Verkäufer vorgegeben, so liegt kein Ausnahme vom Widerrufsrecht iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>§ 312 g Abs.2 Nr.8 BGB vor (AG Borken, Urt. v. 26.02.2014 - Az.: 15 C 290/13).

Der Kläger erwarb bei eBay Goldbarren, trat dann jedoch von dem Kauf zurück. Der gewerbliche Verkäufer meinte, es bestünde im vorliegenden Fall kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, da das Gesetz solche Spekulationsgeschäfte ausdrücklich ausnehme in <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>§ 312 g Abs.2 Nr.8 BGB.

Das AG Borken bejahte im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht.

Zwar schließe das Gesetz bestimmte Rechtsgeschäfte mit Spekualtionscharakter ausdrücklich von der Möglichkeit des Widerrufs aus, so u.a. in <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>§ 312 g Abs.2 Nr.8 BGB;

"Nr. 8: Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können..."

Voraussetzung sei jedoch, dass der Kaufvertrag tatsächlich solchen Finanzmarkt-Schwankungen unterliege.

Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem Verkäufer nicht einseitig das Risiko einer volatilen Drittpreisbildung aufzuerlegen. Der Käufer solle sich bei günstigen Kursentwicklungen innerhalb der Widerrufsfrist nicht zulasten des Verkäufers einseitig von dem Vertrag lösen können. Diese Gefahr bestehe jedoch dann nicht, wenn der Preis der Kaufsache nicht unmittelbar und wesentlich von Kursschwankungen abhänge. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Preis der Kaufsache so maßgeblich vom Verkäufer bestimmt wird, dass das einseitige Auferlegung des Risikos der volatilen Drittpreisbildung nicht auftreten könne. 

Einen solchen Fall sah das Gericht hier. Der Beklagte habe den Preis der Goldbarren, obwohl er erheblichen Schwankungen unterlegen habe (z.T. 11%), nicht angepasst, sondern weiterhin den üblichen Verkaufsbetrag gefordert. Auch liege die Summe um ein Vielfaches höher als der marktübliche Preis. Somit sei davon auszugehen, dass der Preis maßgeblich vom Verkäufer vorgegeben werde und gerade eben nicht Schwankungen ausgesetzt sei. Daher sei auch die Ausnahmeregelung, die das Widerrufsrecht ausschließe, nicht anwendbar.

Der Käufer habe daher vom Vertrag zurücktreten können.

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