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Kategorie: Onlinerecht

LG Nürnberg-Fürth: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht greift auch bei Kauf + Einbau von Treppenliften

Der Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beim Kauf und Einbau eines Treppenlifts ist unwirksam, da der Ausschluss-Tatbestand des § 312 g Abs.1 Nr. 1 BGB bei Werkverträgen nicht greift (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.02.2019 - Az.: 7 O 5463/18).

Das verklagte Unternehmen vertrieb Treppenlifte und hatte in seinen AGB nachfolgende Regelungen:

„§ 3 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht im Hinblick auf die Bestellung des Kunden besteht nicht, da die Treppenlifteinheit insbesondere was die Länge und Befestigung der Laufschiene angeht, nicht vorgefertigt werden kann, sondern nach den individuellen örtlichen Verhältnissen, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden geplant, zugeschnitten und befestigt werden muss. (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) "

„§ 7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Der Kunde muss den gelieferten und montierten Treppenlift unverzüglich kontrollieren und offenkundige Mängel spätestens 2 Wochen nach Montage schriftlich bei der Firma P(...) unter Angabe der Bestellnummer anzeigen. Geschieht dies nicht, sind Ansprüche des Kunden wegen der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen."

„§ 8 Gewährleistung
Ist der gelieferte Treppenlift mangelhaft oder fehlen die zugesicherte Eigenschaft, ist P(...) nach ihrer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. [...]"

Das Gericht beanstandete sämtliche Klauseln.

§ 3 der AGB sei unwirksam, da die Lieferung und Montage eines Treppenlifts ein Werkvertrag sei. Die Ausnahmeregelung des § 312 g Abs.1 Nr. 1 BGB, wonach das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, komme nicht zur Anwendung, da sie für Werkverträge nicht gelte. Das Gericht verwies dabei auf die jüngste Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.08.2018 - Az.: VII ZR 243/17)

Die Bestimmung des § 7 der AGB sei ebenso unzulässig, so das Gericht. Denn hier werde die schriftliche Form verlangt, was eine strengere Form als die Textform sei und somit gegen § 309 Nr. 13 b) BGB verstoße. Das Erfordernis, dass offensichtliche Mängel angezeigt werden müssten, bewertete das Gericht hingegen als rechtmäßig.

Ebenso unzulässig sei § 8 der AGB.  Die Regelung, wonach das Unternehmen berechtigt sei, eine Nachbesserung oder Nachlieferung vorzunehmen, sei nicht zu kritisieren. Dies entspreche dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Werkunternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen könne. Die Vorschrift sei jedoch unwirksam, da unklar bleibe, bis zu welchem Zeitpunkt eine mehrfache Nachbesserung erfolgen könne. Grundsätzlich stünde dem Werkunternehmer zwar eine mehrfache Nachbesserung zu. Dieses Recht finde allerdings dann seine Grenze, wenn der Kunde dem Werkunternehmer bereits erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

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