Der Ausschluss-Tatbestand des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts nach § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB greift nicht bei Werkverträgen (BGH, Urt. v. 30.08.2018 - Az.: VII ZR 243/17).
Nach § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB können in bestimmten Fällen Fernabsatzverträge nicht widerrufen werden:
"§ 312 g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, (...)
Im vorliegenden Fall veräußerte das beklagte Unternehmen einen Treppenlift und übernahm auch den Einbau des Geräts vor Ort.
Noch bevor es zur Montage kam, widerrief der Kläger den Auftrag und stützte sich dabei auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Die betroffene Firma vertrat den Standpunkt, dass hier die Ausnahmeregelung des § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB greife und somit der Kunde nicht vom Vertrag Abstand nehmen könne.
Der BGH schloss sich der Meinung des Klägers an und verneinte die Anwendbarkeit der Sondervorschrift.
§ 312 g Abs.2 Nr.1 BGB erfasse nur Kaufverträge und Werklieferungsverträge (= Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen). Werkverträge hingegen fielen nicht unter diese Klausel.
Im vorliegenden Fall handle es sich um einen Werkvertrag, denn der Schwerpunkt der Leistung liege in der Bereitstellung eines funktionierenden Treppenliftes vor Ort. Nach dem Vertragsinhalt sei Hauptgegenstand die Planung des Lifts und die funktionstaugliche Einpassung gewesen. Daher habe es sich um einen Werkvertrag gehandelt.
Somit habe dem Kläger das ganz normale fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht zugestanden.