Das OVG Münster <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-verfolgungsgefahr-fuer-asylantragsteller-wegen-weblog-eintrag-11-a-1514-04-oberverwaltungsgericht-muenster-20090714.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.07.2009 - Az.: 11 A 1514/04) hat entschieden, dass ein libyscher Asylantragsteller, der sich in einem nicht allgemein bekannten Weblog regimekritisch äußert, keine Verfolgung durch den libyschen Staat befürchten muss und daher nicht als Flüchtling anerkannt wird.
Der Kläger war libyscher Asylantragsteller und begehrte gerichtlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er behauptete, dass er bei einer Abschiebung nach Libyen Repressalien zu fürchten habe. Das liege zum einen daran, dass er Mitglied in einer oppositionellen Organisation sei und zum anderen daran, dass er sich im Internet regimekritisch über Libyen geäußert habe.
Die OVG-Richter wiesen die Klage ab.
Der Kläger habe sich auf weitgehend unbekannten Webseiten geäußert, die von keinem breiteren Personenkreis beachtet würden. Darüber hinaus habe er keine Angaben machen können, in welchem Zeitraum diese Interneteinträge überhaupt abrufbar gewesen seien. Das Gericht habe daher nicht feststellen könne, dass libysche Stellen Kenntnis von dem Inhalt der Äußerung hätten.
Eine Verfolgungsgefahr sei daher nicht anzunehmen.