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Kategorie: Onlinerecht

AG Bremen: Fluggastrechte-Online-Portal hat aufgrund Abtretungsverbot keinen Anspruch

Ein Fluggastrechte-Online-Portal kann den von einem Kunden abgetretenen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, wenn sich in den AGB der Fluglinie ein entsprechendes Abtretungsverbot befindet (AG Bremen, Urt. v. 01.06.2017 - Az.: 9 C 63/17).

Die Klägerin, ein Fluggastrechte-Online-Portal, hatte sich die Entschädigungsansprüche für einen verspäteten Flug abtreten lassen und machte den Ausgleich nun vor Gericht geltend.

Das verklagte Beförderungsgesellschaft berief sich auf ihre AGB, in denen es hieß:

"Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Buchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Teilnehmer dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter.

Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen.
Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns sowie in Fällen, in denen die Abtretung bzw. der Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen ist oder wenn zwingende Umstände, die in der Person des Fluggastes selbst begründet sind, dies erfordern.
"

Die Abtretungsklausel verstoße nicht gegen geltendes Recht, so das Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vereinbarung eines formularmäßigen Abtretungsverbots grundsätzlich unbedenklich Eine Bestimmung sei nur dann nichtig, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht bestünde oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen würden.

Die Beklagte habe ein schützenswertes Interesse, denn die Regelung diene der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Die Vielzahl an Abtretungen von Entschädigungsansprüchen gegen die Beklagte über sogenannte Fluggast-Portale könne eine genaue Zuordnung der Forderungen erschweren. Dem Gericht seien Fälle bekannt, in denen die Zuordnung des abgetretenen Anspruchs zu einem bestimmten Flug und einem bestimmten Fluggast nur über die interne Bearbeitungsnummer des Online-Portals möglich war, was zu einem erhöhten Prüfungs- und Verwaltungsaufwand führte.

Auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liege nicht vor, denn die Abtretung werde nicht insgesamt ausgeschlossen, sondern lediglich beschränkt.

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