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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Flughafengebühr muss bei Online-Buchungen gesondert ausgewiesen werden

Die Flughafengebühr muss bei Online-Buchungen gesondert ausgewiesen werden <link http: www.online-und-recht.de urteile kosten-fuer-flughafengebuehr-ist-gesondert-auszuweisen-landgericht-berlin-20150626 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 15 O 367/14).

Die Beklagte betrieb die Webseite flighttix.de und bot dort regelmäßig die Buchung von Flugreisen an. U.a. wies sie für einen Flug von München nach Barcelona einen Gesamtpreis von 167,23 EUR aus, den sie mit den Bestandteilen Ticketpreis von 26,- EUR und "Steuern und Gebühren" von 141,23 EUR angab.

Dies stufte das LG Berlin als nicht ausreichend.

Auch die Gebühren für den Flughafen müssten entsprechend gesondert ausgewiesen werden. Diese Angabe sei für den Verbraucher wesentlich, da er die Flughafengebühren, die nur bei seiner Inanspruchnahme des Fluges anfielen, bei Nichtantritt des Fluges als ersparte Aufwendungen zurückfordern könne.

Das Gericht verwies dabei auf die Entscheidung des KG Berlin <link http: www.dr-bahr.com news bearbeitungsentgelt-von-25-eur-bei-airberlin-flugstornierung-unzulaessig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.08.2014 - Az.: 5 U 2/12), das bereits die getrennte Ausweisung der Flughafengebühren als erforderlich bewertet hatte.

Hinsichtlich der angeblichen Unmöglichkeit, diese Preise herauszufinden und anzugeben, findet das LG Berlin klare Worte:

"Die Luftfrachtführern sind verpflichtet, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Flugpreise "unvermeidbaren" und "unvorhersehbaren" Gebühren anzugeben (...) Vermittlern - wie die Beklagte - ist es zuzumuten, fehlende Angaben bei den Luftfrachtführern zu erfragen oder Flugreisen ohne diese Angaben nicht anzubieten."

Bedeutet im Klartext: Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihr nicht sämtliche Preise bekannt sind. Sie muss diese ermitteln und, falls dies nicht möglich ist, von einem Angebot absehen.

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