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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Foto auf Homepage begründet noch keinen Tatverdacht

Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung setzt den Verdacht einer Straftat voraus. Die Verdachtsgründe müssen über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen. Ein Foto auf einer Homepage ist dabei als alleiniges Verdachtsmoment nicht ausreichend <link http: www.online-und-recht.de urteile wohnungsdurchsuchung-setzt-tatverdacht-voraus-2-bvr-15-11-bundesverfassungsgericht--20111026.html _blank external-link-new-window>(BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - Az.: 2 BvR 15/11).

Das zuständige Amtsgericht hatte gegen den Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung angeordnet, weil der Verdacht einer Straftat bestand.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe bei der Firma P keine Vergütung erhalten. Seine getrennt lebenende Ehefrau war aber der Meinung, dass er sehr wohl ein Entgelt erhalten habe. Sie verwies dabei insbesondere auf die Homepage der Firma P, wo ein Foto des Beschwerdeführers veröffentlicht war.

Die Firma P hatte den Mann als Praktikanten beschäftigt, es jedoch vergessen, den Status auch au der Webseite kenntlich zu machen.

Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss. Hiergegen wendete sich der Betroffene mittels einer Verfassungsbeschwerde.

Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die verfassungsrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung sei in jedem Fall der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Es müssten Verdachtsgründe vorliegen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgingen.

Diese hohen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht des Klägers bestand und welche Einkünfte er erzielt haben sollte. Die Firma P habe dem Kläger während seiner Praktikantenzeit kein Entgelt gezahlt.

Allein aus dem Internetauftritt der Firma P könne nicht auf das Zahlen einer Vergütung geschlossen werden. Die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung basiere auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht rechtfertigten. 

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