Wer ein urheberrechtlich geschütztes Architekturfoto ohne Lizenz und ohne Urheberbenennung auf Pinterest zu Werbezwecken verwendet, handelt urheberrechtswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 17.09.2026 - Az. 310 O 162/24).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger ein Foto für ein Architekturbüro erstellt und dem beauftragenden Unternehmen lediglich einfache Nutzungsrechte für die eigene Website eingeräumt. Rechte für Social-Media-Plattformen oder zur Weitergabe an Dritte waren nicht Bestandteil der Vereinbarung.
Die Firma nutzte das Foto dennoch über mehrere Jahre auf ihrem Pinterest-Profil zur Produktwerbung, ohne den Fotografen als Urheber zu nennen.
Nach einer Abmahnung entfernte die Beklagte das Bild, bestritt jedoch eine Rechtsverletzung und gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin klagte der Fotograf auf Unterlassung, Lizenzschadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung von 1.800,- EUR Lizenzschadensersatz und der Abmahnkosten.Das Platzieren eines Fotos auf Pinterest stelle eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts dar, da das Bild im Unternehmensprofil einem breiten Nutzerkreis zugänglich gemacht werde.
Die Kenntnis von der fehlenden Rechteeinräumung werde vermutet. Die Beklagte hätte zumutbare Prüfungen vornehmen müssen. Eine bloße Empfehlung durch die Plattform Pinterest lasse diese Prüfpflicht nicht entfallen.
Da der Kläger keine Social-Media-Rechte eingeräumt habe, erfolge die Nutzung ohne Erlaubnis.
Nach Auffassung des Gerichts hafte der Geschäftsführer persönlich, da Entscheidungen über den Social-Media-Auftritt eines Unternehmens typischerweise auf Geschäftsführungsebene getroffen würden und die interne Organisation nichts Gegenteiliges erkennen lasse.
Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, bestehe die Wiederholungsgefahr fort. Das spätere Löschen ändere daran nichts.
Den Lizenzschaden berechnete das Gericht anhand der üblichen Vergütung, die der Kläger am Markt für eine Social-Media-Nutzung durchsetze, und legte dabei rund 900,- EUR pro Nutzung zugrunde. Angesichts einer Nutzungsdauer von rund sechseinhalb Jahren sei eine zeitlich unbefristete Nutzung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Aufgrund der fehlenden Urheberbenennung sei der Grundbetrag im professionellen Bereich zu verdoppeln, sodass ein Lizenzschaden von rund 1.800,- EUR angemessen sei.
Das Gericht stützte seine Ausführungen zur öffentlichen Wiedergabe und zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers auf folgende Passagen aus der Rechtsprechung:
„Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar."
Zur Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zitierte das Gericht:
„Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertrag- licher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (…)."