Eine Abmahnung im Urheberrecht muss keinen Nachweis der Urheberschaft enthalten, sofern sich der Abmahnende in der Abmahnung nicht ausdrücklich auf solche Belege beruft. Lehnt der Abgemahnte zudem vorab ausdrücklich ab, eine eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel zu akzeptieren, gibt er damit selbst Anlass für einen Gerichtsprozess (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.08.2026 - Az. 11 W 5/26).
In dem zugrunde liegenden Fall mahnte eine Designerin eine Händlerin wegen des Kopierens urheberrechtlich geschützter Figuren ab. Die Abgemahnte forderte Belege für die Urheberschaft und erklärte dabei ausdrücklich, dass ihr eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis nicht aus reiche. Daraufhin stellte die Designerin einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Nach einem gerichtlichen Hinweis gab die Händlerin eine Unterlassungserklärung ab und beide Seiten erklärten das Verfahren für erledigt. Streitig blieb allein die Kostenfrage.
Das OLG Frankfurt a.M. legte der Händlerin die Kosten auf, da sie Anlass für den gerichtlichen Antrag gegeben habe.
Ein Nachweis der Urheberschaft muss einer Abmahnung grundsätzlich nicht beigefügt werden, sofern sich der Abmahnende darin nicht ausdrücklich auf entsprechende Belege berufe. Die mit dem Verfügungsantrag eingereichte eidesstattliche Versicherung genüge als Glaubhaftmachungsmittel. Weitere Detailangaben zur Werkentstehung seien nicht erforderlich.
Da die Händlerin vorab ausdrücklich erklärt habe, eine eidesstattliche Versicherung nicht zu akzeptieren, durfte die Designerin davon ausgehen, dass die Vorlage dieses Nachweises die Händlerin außergerichtlich nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bewegen würde.
Damit habe die Händlerin selbst Anlass für den Gang zum Gericht gegeben, sodass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne einer Kostenentlastung nicht greife.
"Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Nachweis der Urheberschaft grundsätzlich noch nicht mit der Abmahnung vorgelegt werden muss, wenn nicht der Abmahnende sich in der Abmahnung auf solche Belege bezieht (…)."
Und weiter:
“Damit durfte die Antragstellerin jedenfalls davon ausgehen, dass die vorgerichtliche Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die - wie ausgeführt - in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Glaubhaftmachung der Urheberstellung genügt, die Antragsgegnerin nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung veranlassen oder sie sonst ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu ihrem Recht kommen werde.”