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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Freunde-Finder-Funktion von Facebook datenschutzwidrig

Facebook darf bei der "Freunde-Finder-"Funktion keine Daten von Nicht-Nutzern ohne deren Zustimmung verarbeiten.

Facebook ist es untersagt, im Rahmen der “Freunde-Finder”-Funktion Daten von Personen zu verarbeiten, die keine Nutzer sind, sofern keine Einwilligung vorliegt (LG Berlin, Urt. v. 02.12.2025 - Az.: 15 O 569/18).

Auf der Facebook-Plattform gab es eine “Freunde-Finder-Funktion”. Registrierte Nutzer konnten damit die auf ihren Geräten gespeicherten Kontaktdaten Dritter – einschließlich weiterer Informationen wie Bilder, Spitznamen oder Berufsangaben – auf die Server des Social-Media-Anbieters hochladen. Dabei wurden auch Daten von Personen übertragen, die selbst keine Nutzer der Plattform waren (sog. “Nicht-Nutzer”). 

Alle Daten wurden auf den Servern gespeichert und konnten vom hochladenden Nutzer wieder gelöscht werden. Sie dienten vor allem dazu, Personen leichter zu finden, Verbindungen herzustellen und Freundschaftsvorschläge zu generieren. Die Daten von Nicht-Nutzern wurden zudem gespeichert, falls diese sich später auf der Plattform registrieren sollten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin einen Datenschutzverstoß und klagte.

Das LG Berlin bejahte eine Rechtsverletzung.

Eine Einwilligung der betroffenen Dritten liege nicht vor und sei auch gar nicht eingeholt worden. 

Eine Rechtfertigung über den Rechtsgrund “Vertragserfüllung” sei ausgeschlossen, da Nicht-Nutzer keinerlei Vertragsbeziehung mit Facebook hätten.

Auch ein “berechtigtes Interesse” scheide aus, denn die Interessen der betroffenen Nicht-Nutzer würden überwiegen:

"Der Durchschnittsverbraucher wird auch nicht damit rechnen, dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden. Schützenswerte Interessen in der Person des Betroffenen bei der Datenerfassung ohne seinen Willen sind nicht ersichtlich. Er profitiert (solange er sich nicht bei der Beklagten registriert) in keiner Weise von der Erfassung seiner Daten.

Die “Freunde-Finder-Funktion” könne zwar für Nutzer durchaus praktisch sein. Die massenhafte Erfassung unbeteiligter Dritter rechtfertige dies aber gerade. Die Zielsetzung der DSGVO würde unterlaufen, wenn Facebook auf diesem Wege nahezu alle Telefonnummern und E-Mail-Adressen in Deutschland sammeln dürfte:

"Die Hauptleistung eines sozialen Netzwerkes kann auch ohne die Funktion „Freunde finden“ ausgeführt werden. 

Alleine die Unterfunktion „Freunde finden“ kann die massenhafte Speicherung von Kontaktdaten unbeteiligter Dritter nicht rechtfertigen. Selbst die Daten von Personen, die sich gezielt von der Beklagten fernhalten, gelangen durch die beanstandete Funktion an die Beklagte. Eine Rechtfertigung der durchaus für Nutzer nützlichen Funktion, hätte zur Folge, dass es kaum zu verhindern wäre, dass die Beklagte die Telefonnummern und Emailadressen wohl fast aller Internetnutzer jedenfalls in
Deutschland rechtmäßig erhalten würde. 

Dies würde der Zielsetzung der Datenschutzgrundverordnung, dem Einzelnen Datenautonomie zu verschaffen, widersprechen."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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