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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Für verlorene Router kein pauschaler Schadensersatz = Vodafone-AGB rechtswidrig

Eine Klausel in den Vodafone -AGB, wonach ein Kunde für einen verlorenen Router und andere Hardware Schadensersatz in Höhe des Neuwertes bezahlen muss, ist rechtswidrig (LG München I, Urt. v. 25.03.2021 - Az.: 12 P 7321/20).

In den AGB von Vodafone befanden sich nachfolgende Klauseln:

"Pauschalen gemäß AGB Ersatzgerät (bei durch Kunden verusachten Verlust/defekt), einmalig: HomeBox Fritzbox 6490 EUR 160,00"

"Pauschalen gemäß AGB Ersatzgerät (bei durch Kunden verusachten Verlust/defekt), einmalig: Kabelrouter EUR 100,00"

Außerdem:

"4.1.14   nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm zur Nutzung überlassene Geräte unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzugeben. Andernfalls ist Vodafone berechtigt, für ein beschädigtes, funktionsuntüchtiges oder nicht zurückgegebenes Gerät eine jeweils mit dem Kunden vereinbarte Pauschale zu berechnen, es sei denn, der Kunde ist nachweislich für die vorgenannten Fälle nicht verantwortlich. Dem Kunden ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist“.

Das LG München I stufte dies als rechtswidrig ein, da die Klausel den Kunden unangemessen benachteilige.

Denn durch die Pauschalisierung des Schadensersatzes werde faktisch der Neupreis des Gerätes bestimmt, obgleich die Hardware sich bereits über Jahre bei dem Kunden befinden kann und es sich somit um ein älteres Modell handelt:

"Wie dargelegt erreichen zwei Jahre alte oder ältere Elektrogeräte ihren Neuwert bei weitem nicht mehr. Maßgeblich ist im Übrigen der Marktwert eines solchen Ge-brauchtgeräts, nicht jedoch irgendwelche von der Beklagten angestellten Erwägungen dahingehend, dass die Geräte aufgrund ihrer Gerätepool-Lösung „nicht wertlos" seien.

Auch von der Beklagten berechnete Rechtsverfolgungskosten für die Rückholung gebrauchter Geräte sind nicht zu berücksichtigen: Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, sie ersetze nicht zurückgegebene Geräte in ihrem Pool durch Neuanschaffung. Dazu ist eine Rechteverfolgung jedoch nicht erforderlich, weshalb solche Kosten nicht bei dem zu erwartenden Schaden zu berücksichtigen sind.

Die von der Beklagten angesetzten Pauschalwerte übersteigen den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung erheblich."

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