Für Vertragsstrafe-Ansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung sind grundsätzlich die Landgerichte zuständig, so das OLG Jena <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsrechtliche-vertragsstrafeansprueche-vor-dem-landgericht-geltend-zu-machen-2-u-330-10-oberlandesgericht-jena-20100109.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.01.2010 - Az.: 2 U 330/10).
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgegeben. Nun verlangte der Kläger Zahlung einer Vertragsstrafe und klagte vor dem Landgericht. Der Beklagte meinte, aufgrund der geringen Summe müsse der Anspruch vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden.
Die Richter des OLG Jena stuften das Landgericht als zuständiges Gericht ein.
Unabhängig von der Höhe der Vertragsstrafeansprüche seien die Landgerichte für die Geltendmachung zuständig. Dies rühre daher, dass der Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 in der damaligen UWG-Novellierung habe vermeiden wollen, dass die Amtsgerichte UWG-spezifische Angelegenheiten bearbeiten müssten. Dieser Arbeitsaufwand werde durch die Festlegung der landgerichtlichen Zuständigkeit vermieden werden.
Auch Vertragsstrafe-Ansprüche fielen hierunter, wenn es sich im Kern um einen Wettbewerbsverstoß handle.