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Kategorie: Datenschutzrecht

AG Dortmund: Funkbasierte Heizkostenmessgeräte datenschutzrechtlich unbedenklich

Das AG Dortmund <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.11.2013 - Az.: 412 C 42/13) hat entschieden, dass der Einbau von funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft datenschutzrechtlich unbedenklich ist.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Installation von funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten beschlossen, da hierdurch erhebliche Kosten gespart wurden. Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dies für datenschutzwidrig, da die Geräte ohne Erlaubnis seine personenbezogenen Daten erfassen und verarbeiten würden.

Dieser Ansicht hat das AG Dortmund eine klare Absage erteilt und die Installation vielmehr als wirksam eingestuft.

Der BGH habe bereits in der Vergangenheit entscheiden, dass der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zulässig sei. Voraussetzung sei, dass stets eine Abwägung im Einzelfall erfolge, bei der die Interessen der Beteiligten umfassend zu berücksichtigen seien.

Für die Installation der Geräte sei im vorliegenden Fall ein sachlicher Grund gegeben. Die Gutergemeinschaft habe das Interesse an einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung zu möglichst niedrigen Kosten. 

Diesen Eingriff in seine Rechte habe der Kläger hinzunehmen. Die Einwirkung auf die klägerische Sphäre sei relativ gering: Die erfassten Daten würden lediglich rückwirkend ausgelesen, so dass Erkenntnisse über aktuelles Verhalten (z.B. Urlaub) nicht gewonnen werden könnten. 

Auch sei bereits sehr fraglich, ob der Wärmeverbrauch überhaupt zu den geschützten personenbezogenen Daten iSd. BDSG gehöre. Die Gerichte hätten hierzu bislang unterschiedliche Ansicht vertreten.

Aber selbst wenn man dies bejahen würde, so so hätten die übrigen Nutzer eines Hauses in jedem Fall auch einen Anspruch, die Verbrauchswerte der anderen Nutzer zu erfahren. Da die Verteilung der Heizkosten nach dem Verhältnis des Einzelverbrauchs zum Gesamtverbrauch erfolge, sei es für den Zahlpflichtigen bedeutsam, auch die Verbräuche der anderen Nutzer zu kennen. 

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