Wer in einem privaten Livestream spricht, darf selbst entscheiden, ob seine Stimme später öffentlich abgespielt wird. Dies hat das LG Bochum klargestellt (LG Bochum, Urt. v. 11.06.2026 - Az. 8 O 92/26).
Der Kläger hatte sich in einem auf rund 30 Personen begrenzten privaten Livestream auf einer Online-Plattform geäußert. Ein anderer Nutzer, der Beklagte, spielte anschließend Ausschnitte dieser Äußerungen in seinem eigenen öffentlichen Livestream ab und nannte dabei den Vornamen sowie den Nutzernamen des Klägers. Dieser verlangte, dass eine erneute Veröffentlichung der Tonaufnahmen zu unterbleiben habe.
Das OLG Köln erließ eine einstweilige Verfügung (OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2026 - Az.: 15 W 48/26). Siehe dazu auch unsere Kanzlei-News vom 25.06.2026.
Gegen diesen Beschluss wehrte sich der Beklagte nun vor dem LG Bochum.
Das LG Bochum bestätigte die vom OLG Köln erlassene einstweilige Verfügung.
Dem Kläger stehe grundsätzlich das Recht zu, selbst zu bestimmen, ob und vor wem seine Stimme abgespielt werde.
Ein privater Livestream mit zugangsbeschränkter Teilnehmerliste sei kein öffentlicher Raum. Dort getätigte Äußerungen und ohne Einwilligung erstellte Tonaufnahmen dürften daher nicht ohne Zustimmung des Betroffenen in einem öffentlichen Stream verbreitet werden.
Das vom Beklagten geltend gemachte Informationsinteresse rechtfertige die Veröffentlichung nicht, auch nicht, soweit er dem Kläger das Verbreiten falscher Informationen vorwerfe.
Ein Gegenkommentar im Netzwerk sei kein geeigneter Ausgleich für die Rechtsverletzung, da es nicht um den Inhalt der Äußerungen gehe, sondern um die unbefugte Nutzung der Stimme als solches:
"Ein privater Livestream ist mit einem Setting vor großem Publikum nicht zu vergleichen. (…)
Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt (...). Es muss demnach akzeptiert werden, wenn eine Zustimmung zur Fertigung einer Tonbandaufnahme auch bei bestehendem rechtlichen Interesse nicht erteilt wird.
Demnach vermag auch das - ggf. berechtigte - Interesse des Verfügungsbeklagten sich zu Recherchemethoden sowie Art und Inhalt der journalistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers zu äußern - auch kein berechtigtes Dokumentations- bzw. Informationsinteresse zu begründen."