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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: GbR muss bei konkretem Angebot klaren Hinweis auf Rechtsform hinzufügen

Bietet eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in einer Print-Anzeige ein konkretes Produkt an, so muss sie dabei einen klaren Hinweis auf ihre Rechtsform angeben. Die bloße Wiedergabe des Namens ist nicht ausreichend (OLG Hamm, Urt. v. 18.02.2020 - Az.: 4 U 66/19).

In einem Anzeigenblatt erschien die Anzeige der verklagten GbR, in der Sommerreifen gegen Entgelte angeboten wurden. Als Verkäufer wurde die "T & U"  benannt.

Dies stufte das OLG Hamm als nicht ausreichend ein. Denn es sei für den normalen Verbraucher nicht ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung  "T & U"  zwingend um eine GbR handeln müsse:

"Es ist dabei allerdings umstritten, ob die Gesellschaft – gesellschaftsrechtlich – dazu verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen (...).

Einer Beantwortung dieser gesellschaftsrechtlichen Frage bedarf es hier nicht. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG – also im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ – zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen."

Und weiter:

"Der Auffassung des Beklagten, der angesprochene Verkehr könne aus der vorerwähnten Bezeichnung ableiten, dass es sich bei dem Anbieter um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele (handeln müsse), vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Auffassung des Beklagten setzt voraus, dass der Verkehr bei einer Bezeichnung wie der hier vorliegenden vom Bestehen eines – zunächst einmal wie auch immer gearteten – Gesellschaftsverhältnisses ausgeht, dass der Verkehr in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anders als alle sonstigen Gesellschaftsformen nicht zur Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in ihren Namen verpflichtet ist, und dass der Verkehr schließlich davon ausgeht, dass Gesellschaften aller anderen Gesellschaftsformen stets ihrer Verpflichtung zur Angabe ihrer Rechtsform nachkommen.

Ein derartiges – von komplexen Vorüberlegungen zur Rechtslage und Rechtswirklichkeit getragenes – Verkehrsverständnis existiert nicht."

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