Gibt ein Schuldner aufgrund einer "Gefälligkeitsabmahnung" eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lässt diese die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht entfallen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 05.11.2015 - Az.: I-8 O 17/15).
In einem von uns betreuten wettbewerbsrechtlichen Verfahren ging es um die Frage, wann eine behauptete Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausschließt und wann nicht.
Die Beklagte war außergerichtlich wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden. Als Reaktion auf die Abmahnung wurde entgegnet, dass bereits einem dritten Unternehmen gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung über exakt dieselben Verletzungen abgegeben worden sei. Als Nachweis wurde u.a. die Abmahnung des Dritten vorgelegt.
Diese Abmahnung war (nahezu) wortidentisch mit der Abmahnung der Klägerin. U.a. hieß es dabei u.a. auch beim Datum "Hamburg, den XY", obgleich der Dritte an einem gänzlich anderen Ort seinen Sitz hatte. Darüber hinaus machte der Dritte auch Anwaltsgebühren geltend, obgleich er selbst - ohne anwaltliche Unterstützung - die Abmahnung gefertigt haben wollte.
Zwischen der Beklagten und dem Dritten bestanden zahlreiche persönliche und langjährige Beziehungen. Die Beteiligten verkehrten auch privat miteinander.
Darüber hinaus erklärte der Anwalt der Beklagten in einem seiner Schriftsätze wörtlich:
"Es bleibt den branchenangehörigen Marktteilnehmern bei Aufkommen einer derartigen „Abmahnwelle“ wie der vorliegend von der Klägerin initiierten selbstverständlich unbenommen, sich gegenseitig wegen derselben Wettbewerbsverstöße zu verwarnen.“
Das Gericht wertete all diese Faktoren als Hinweis, dass es sich bei der von dem Dritten ausgesprochenen Abmahnung um eine bloße Gefälligkeit gehandelt habe, die rechtlich unverbindlich gewesen sei.
Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr werde nur dann ausgeschlossen, wenn ein Schuldner sich ernsthaft und verbindlich an eine Unterlassungserklärung binden wolle. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen.