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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten kein Betrug

Die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten ist nach Ansicht des OLG Köln (Beschl. v. 14.05.2013 - Az.: III-1 RVs 67/13) kein Betrug.

Die Angeklagte zu 1) betrieb einen Online-Shop über eBay und wurde wegen einer wettbewerbswidrigen UVP-Werbung abgemahnt. Da er die angefallenen Kosten nicht bezahlen konnte, kam er auf die Idee mit Hilfe des Angeklagten zu 2), einem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt, andere Mitbewerber ebenfalls wegen der falschen UVP-Werbung abzumahnen. 

Beiden Angeklagten ging es dabei nur um die Erzielung von Erlösen und nicht um die Wiederherstellung des lauteren Wettbewerbs. Die Einnahmen sollten dann entsprechend zwischen den Parteien aufgeteilt werden.

Mittels Google wurden die entsprechenden Konkurrenten ausfindig gemacht und kostenpflichtig abgemahnt. Der abmahnende Anwalt generierte so Einnahmen von 42.000,- EUR, der Angeklagte zu 1) mehr als 7.000,- EUR. Die Summe der sich aus den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche lag bei 175.000,- EUR.

Das OLG Köln hob die Verurteilung der Angeklagten auf und sprach diese frei.

Es liege in dem Handeln kein Betrug, da keine Täuschung erkennbar sei.

Die Geltendmachung der unberechtigten Zahlungsansprüche sei nicht strafrechtlich relevant.

Durch die Abmahnschreiben werde zwar der Eindruck erweckt, die Abgemahnten seien verpflichtet, die Abmahnkosten zu erstatten bzw. weitergehenden Schadensersatz zu leisten. Tatsächlich bestünden entsprechende Ansprüche nicht, da das rechtsmissbräuchliche Verhalten der unzweifelhaft gegeben sei.

In dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch bestehe, liege aber eine Täuschung über Tatsachen nur dann, wenn entweder ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt werde oder wenn die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als gesichert dargestellt werde.

Der Angeklagte zu 1) habe tatsächlich einen Online-Shop betrieben, so dass abstrakt grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden habe. Insofern enthielten die Abmahnschreiben keine falschen Tatsachen.

Die vom Angeklagten zu 2) in dem Abmahnschreiben zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße, nicht aber auf die Berechtigung der daraus abgeleiteten Forderungen.

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