Auch wenn der Veranstalter einer Party-Reihe diese lediglich im Auftrag eines Dritten organisiert, haftet er gleichwohl für nicht angemeldete und abgeführte GEMA-Entgelte <link http: www.online-und-recht.de urteile veranstalter-von-party-reihe-abi-party-tour-fuer-gema-rechteklaerung-verantwortlich-28-o-93-09-landgericht-koeln-20100714.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 93/09).
Die Beklagte veranstaltete im Auftrag von T-Mobile eine "Abi-Party-Tour", bei der auch gema-pflichtige Musik gespielt wurde. Die konkrete Durchführung des Events und die Auswahl der Musik oblag der Beklagten.
Da die Beklagte keine GEMA-Anmeldung vornahm, machte die Verwertungsgesellschaft die Vergütung gerichtlich geltend.
Die Kölner Richter bejahten den Anspruch der GEMA: Auch wenn die Party-Reihe im Auftrag eines Dritten durchgeführt worden sei, sei die Beklagte im rechtlichen Sinne Veranstalterin und hafte daher für die Nichtmeldung an die GEMA.