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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Geringe Anforderungen an Lesbarkeit von Inhaltsstoffen auf Shampoo-Flaschen

Die Angabe von Inhaltsstoffen auf Shampoo-Verpackungen muss gut sichtbar und lesbar sein, jedoch keine gesetzlich festgelegte Mindestgröße haben.

An die Lesbarkeit von Inhaltsstoffangaben auf Shampoo-Flaschen sind deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Lebensmittel- und Heilmitteilwerberecht. Eine bestimmte Text-Mindestgröße ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.1.2024 - Az.: 6 U 32/23).

Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen einen Shampoo-Hersteller, weil aus seiner Sicht die Angaben zu den Inhaltsstoffen und Warnhinweisen auf der Rückseite des Produkts nur schwer lesbar seien. Die Beschriftung war dunkelblau auf weißem Untergrund in kleiner Schriftgröße. 

Die Verbraucherschützer sahen drin einen Verstoß gegen Kosmetikverordnung, die eine deutliche Sichtbarkeit und leichte Lesbarkeit vorschreiben würden.

Das OLG Frankfurt a.M. wies die Klage ab.

Die Frankfurter Richter stellten klar, dass keine bestimmte Mindestgröße für die Schrift gesetzlich sei. Es genüge daher, wenn die Angaben unter Berücksichtigung von Kontrast, Farbe und Schriftanordnung gut lesbar seien. 

Die verwendete Schriftgröße und der Kontrast auf der Verpackung seien ausreichend. Die Anordnung der Hinweise sowie die Hervorhebung bestimmter Warnungen (z. B. durch Fettdruck) erfüllten die Anforderungen.

Es sei insbesondere nicht notwendig, den vorhandenen Platz auf der Verpackung maximal auszunutzen.

1. “Deutliche Sicherbarkeit”:

"Es fehlt vorliegend nicht an der notwendigen deutlichen Sichtbarkeit. Diese setzt voraus, dass das Etikett, das die erforderlichen Hinweise enthält, seinerseits gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht sein muss, also nicht etwa z.B. unter einer Falz teilweise verdeckt ist oder wie bei einem Leporello das Etikett erst nach dem Auseinanderziehen und damit einem Substanzeingriff in die Verpackung sichtbar wird. 

Hier erstreckt sich das Etikett vollflächig fast über die gesamte Rückseite des Behältnisses. Zudem ist das Wort „Warnhinweis“ zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben."

2. “Leichte Lesbarkeit”:

"Anders als im Lebensmittelrecht hat der Gesetzgeber davon Abstand genommen, eine bestimmte Mindestgröße für die Pflichtangaben vorzugeben. 

Aus diesem Grund besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass keine allzu großen Anforderungen an die Schriftgröße zu stellen sind (…). Aus teleologischen Gründen liegt nahe, dass die Anforderungen insbesondere geringer sein müssen als im Lebensmittel- oder im Heilmittelwerberecht, da insoweit die Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher geringer sind."

Und weiter:

"Ob eine Kennzeichnung leicht lesbar ist, richtet sich neben der Schriftgröße unter anderen nach der Farbe, der Anordnung und dem Untergrund der Schrift. Die leichte Lesbarkeit hängt aber insbesondere auch von dem Kontrast des Schriftbildes zum Hintergrund sowie dem Zusammenspiel der weiteren dargelegten Kriterien ab. Gegebenenfalls sind daher höhere Anforderungen an die Schriftgröße zu stellen, wenn sich auf dem Untergrund der Schriftbilder Grafiken oder Farben befinden, die die  Lesbarkeit erschweren. (…)

Nach diesen Kriterien ist aus Sicht des Senats eine leichte Lesbarkeit gegeben. Die Liste der Bestandteile sowie die Warnhinweise sind in dunkelblauer Farbe auf einem weißen Untergrund ohne Grafiken und Bilder in Sechs-Punkt-Schrift wiedergegeben. Die x-Höhe beträgt 1,02 mm. Selbst im Bereich des strengeren Heilmittelwerberechts hält der BGH eine Sechs-Punkt-Schrift für ausreichend, wenn auch grenzwertig (…). 

Auch die Inaugenscheinnahme der Produkte durch den Senat führt dazu, dass eine leichte Lesbarkeit noch zu bejahen ist."

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