Das geschädigter Unternehmen hat bei einem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen einen selbständigen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer. Der Verletzer kann die Auskunft auch nicht unter Hinweis auf eine etwaige eigene Strafbarkeit verweigern <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bei-verrat-von-geschaefts-und-betriebsgeheimnissen-selbstaendiger-auskunftsanspruch-moeglich-oberlandesgericht-stuttgart-20151008 _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.2015 - Az: 2 U 25/15).
Der Beklagte war in der Vergangenheit wegen des Verrats von Geschäfts- und Geheimnissen nach <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __17.html _blank external-link-new-window>§ 17 UWG zivilrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die geschädigte Klägerin machte nun einen selbständigen Auskunftsanspruch geltend, denn sie wollte in Erfahrung bringen, woher der Beklagte die Informationen hatte.
Die Stuttgarter bejahten einen solchen Anspruch. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft.
Der Beklagte könne auch nichte einwenden, dass ihm die begehrte Auskunft unzumutbar sei, weil er sich selbst möglicherweise der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Ein solches absolutes Verweigerungsrecht kenne die Rechtsordnung nicht. Vielmehr seien diese Umstände im Rahmen einer Interessensgüterabwägung zu berücksichtigen.