Der Geschäftsführer eines in der breiten Öffentlichkeit massiv kritisitierten Textilbekleidungs-Unternehmens muss es hinnehmen, dass er auf dem Weg zu einer Aufsichtsratssitzung von der Presse fotografiert wird <link http: www.online-und-recht.de urteile zeitgeschichte-fotografie-gilt-auch-fuer-allgemein-gesellschaftliche-vorgaenge-324-o-159-10-landgericht-hamburg-20100514.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 14.05.2010 - Az.: 324 O 159/10).
Der Kläger war Geschäftsführer eines Textilunternehmens, das in der öffentlichen Kritik stand und dem sittenwidrige Niedriglöhne und schlechte Arbeitsbedingungen vorgeworfen wurden. Ein Reporter versuchte im Rahmen seiner Recherche immer wieder, ein Foto und einen Interviewtermin zu bekommen, was ihm aber wiederholt versagt wurde. Als der Kläger auf dem Weg zu einer Aufsichtsratssitzung eines Sportclubs war, fotografierte und filmte ihn der Reporter und stellte einige Fragen. Der Kläger erklärte lediglich, dass er sich zu dem Thema ein anderes Mal äußern werde.
Er hielt die gemachten Fotos für rechtswidrig.
Die Hamburger Richter teilten diese Ansicht nicht, sondern bejahten vielmehr die Zulässigkeit.
Es handle sich um ein Geschehen der Zeitgeschichte, das die Ablichtung von Personen auch ohne Einwilligung erlaube. Unter den Begriff der "Zeitgeschichte" fielen nicht nur historisch-politische Ereignisse, so die Richter, sondern auch allgemeine, gesellschaftliche Themen.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Seit vielen Jahren stehe die Firma wegen der ihrer Arbeitsbedingungen unter massiver öffentlicher Kritik. Daher müsse es der Geschäftsführer auch hinnehmen, dass er außerhalb seines Arbeitsplatzes gefilmt werde. Zumal der Reporter bereits mehrfach vergeblich versucht habe, den Geschäftsführer an seinem Arbeitsplatz zu interviewen und zu filmen.