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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Gesponserte Suchergebnisse auf Stromvergleichs-Webseite müssen klar gekennzeichnet werden

Ein Stromvergleichsportal muss Werbung deutlich kennzeichnen und darf Empfehlungen nicht ohne Erklärung hervorheben.

Die Werbung auf einer Stromvergleichs-Webseite muss hinreichend klar und deutlich gekennzeichnet sein und darf nicht mit den Suchergebnissen verwechselt werden können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.08.2025 - Az.: 6 U 12/25).

Die Beklagte war ein Online-Vergleichsportal für Stromtarife. In ihrem Online-Vergleichsrechner hatte sie bezahlte Werbeanzeigen als Suchergebnisse dargestellt, ohne klar darauf hinzuweisen, dass es sich um Werbung handelt. 

Die Klägerin sah darin eine Wettbewerbsverletzung und klagte.

Die Werbung sei nicht ausreichend als solche erkennbar gewesen. 

Der Verbraucher erwarte bei einem Klick auf “Jetzt vergleichen” neutrale Suchergebnisse. 

Durch die hellblaue Hinterlegung werde der Blick auf das Angebot gezogen, wohingegen der kleine Hinweis „Anzeige“ am Rand kaum ins Auge falle. Er sei somit nicht ausreichend deutlich erkennbar, sodass eine Verwechslung mit echten Suchergebnissen nahe liege:

“Das Landgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass es an einer eindeutigen Offenlegung fehlt, wenn die Werbung ihrer Gestaltung nach mit einem Suchergebnis verwechselt werden kann, und dies dann nicht der Fall ist, wenn sie klar erkennbar auf das betreffende Produktangebot bezogen, gut lesbar und zumindest auch in deutscher Sprache als solche offengelegt wird. Gegen diesen – von der Berufung auch nicht beanstandeten – rechtlichen Ansatz, der auch dem Verständnis im Schrifttum entspricht (…), ist nichts zu erinnern. (…) Wie auch die Berufung anführt, kommt es darauf an, dass der Charakter als bezahlte Werbung oder der Umstand spezieller Zahlungen mit dem Zweck, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, hinreichend klar und eindeutig erkennbar ist.”

Und weiter:

“Gemessen an dem Empfängerhorizont eines solchen Durchschnittsverbrauchers ist der Umstand, dass es sich bei den vorliegenden Einträgen in den blau hinterlegten Feldern der 0-Positionen um bezahlte Werbung handelt, die aus diesem Grund im Übrigen an dieser hervorgehobenen Position in der Seite des Suchergebnisses präsentiert wird, nicht im Sinn der oben dargestellten Maßstäbe eindeutig offengelegt.”

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