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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Impressum einer Webseite: E-Mail-Adresse notwendig, mailto-Link allein genügt nicht

Eine E-Mail-Adresse im Impressum muss klar ausgeschrieben sein. Ein reiner mailto-Link reicht rechtlich nicht aus.

Im Impressum einer Webseite muss die E-Mail-Adresse ausgeschrieben werden, ein mailto-Link reicht nicht aus (LG Frankfurt a.M.,  Urt. v. 05.03.2025 – Az.: 2-06 O 38/25).

Die verklagte Firma betrieb einen Online-Shop und hatte im Impressum nicht ihre E-Mail-Adresse ausgeschrieben, sondern lediglich einen mailto-Link gesetzt, sodass sich beim Anklicken das jeweilige E-Mail-Programm des Nutzers öffnete.

Das LG Frankfurt a.M. sah darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und bejahte eine Wettbewerbsverletzung.

Nach der gesetzlichen Regelung müssten Unternehmen die “Adresse der elektronischen Post“ leicht erkennbar und ständig verfügbar bereitstellen. Ein reiner "mailto"-Link erfüllt diese Anforderung nicht, da er nur funktioniere, wenn der Nutzer ein entsprechendes Programm installiert habe. Die tatsächliche E-Mail-Adresse muss vielmehr ausgeschrieben auf der Webseite erscheinen, damit eine unmittelbare Kontaktaufnahme möglich sei:

"Es ist unstreitig, dass die Beklagte auf der von der Klägerin angegriffenen Webseite die E-Mail-Adresse nicht unmittelbar zeigt. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass auf der Webseite stehe „Write us an e-mail“ und dieser Text als Hyperlink angelegt sei. 

Klicke der Nutzer hierauf, öffne sich das E-Mail-Programm des Nutzers (vgl. Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung).

Damit erfüllt die Beklagte die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht. 

Zwar kann ein derart mit einem „mailto“ hinterlegter Hyperlink eine Erleichterung bei der Kontaktaufnahme darstellen. Ein solcher Hyperlink und insbesondere die dahinter liegende E-Mail-Adresse sind jedoch nicht ohne Weiteres als solches zu erkennen. Darüber hinaus erfordert ein solcher Hyperlink für das von der Beklagten vorgetragene Verhalten auf Seiten des Nutzers ein installiertes E-Mail-Programm, denn nur wenn der Nutzer über ein solches verfügt, kann es sich mit der im Quelltext der Webseite hinterlegten E-Mail-Adresse öffnen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG erfordert konsequenterweise nicht nur das Hinterlegen eines „mailto“-Hyperlinks, sondern die Angabe der „Adresse für die elektronische Post“, also konkret die Angabe der E-Mail-Adresse selbst (z.B. info@xyz.de)."

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