Eine Vertragsklausel, nach der die Laufzeit eines Glasfaservertrags erst mit der Freischaltung beginnt, ist unwirksam (OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2024 - Az.: 10 UKl 1/24).
Das verklagte Telekommunikationsunternehmen verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Glasfaserverträge folgende Klausel:
"Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, haben alle Verträge öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die ein Verbraucher (…) schließt, eine anfängliche Laufzeit („Mindestlaufzeit") von 12 oder 24 Monaten (je nach der getroffenen Vereinbarung) und können in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden (…).
Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des (…)Anschlusses des Kunden."
Diese Bestimmung wurde vom OLG Hamburg als unzulässig angesehen, da sie den Kunden einseitig benachteilige.
Nach § 309 Nr. 9 BGB dürfe eine längere Vertragslaufzeit als 24 Monate nicht vereinbart werden. Diese Frist könne aber durch die Klausel überschritten werden, denn wenn der Vertrag erst mit der Freischaltung und nicht schon mit der Unterschrift beginne, sei eine längere Laufzeit als 2 Jahre möglich.
Denn die Vertragsbindung beginne mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der Leistungserbringung:
"Die von der Beklagten verwendete Klausel 26.1 verstößt gegen § 309 Nr. 9 lit a) BGB, da sie im Ergebnis durch die Verknüpfung des Beginns der Vertragslaufzeit mit der Freischaltung des Anschlusses sowohl für Erstverträge als auch für Vertragswechsel eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages ermöglicht.
Denn die bindende Laufzeit des Vertrages i.S.v. § 309 Nr. 9 lit a) BGB beginnt nach richtiger Ansicht (…) bereits mit dem Vertragsschluss und verlängert sich durch die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Regelung jeweils um den für die Herstellung und/oder Freischaltung des Anschlusses benötigten Zeitraum."