Das KG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile unzulaessige-gluecksspielwerbung-mit-horoskop-spielscheinen-24-u-168-08-kammergericht-berlin-20090330.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 168/08) hat entschieden, dass die Werbung mit "Horoskop-Spielscheinen" für 6 aus 49 gegen die Regelungen des Glücksspiel-Staatvsertrages verstoßen und somit wettbewerbswidrig sind.
Die Beklagte warb in einer ihrer Annahmestellen mit "Horoskop-Spielscheinen für Lotto 6 aus 49".
Eine solche Werbung sei nicht zulässig, so die Berliner Richter. Die Präsentation sei nur dann rechtmäßig, wenn sie schlicht gehalten sei und sachlich und informativ über das angebotene Produkt informiere.
Eben dies geschehe bei der Beklagten nicht. Vielmehr würden potentielle Kunden angesprochen werden, die glaubten, astrologische Gründe hätten Einfluss auf den Ablauf des Spiels. Ein solcher Bezug werde von der Beklagten nur deshalb ins Spiel gebracht, um die Kunden emotional zum Mitspielen zu animieren.