Unzulässige Geldversprechen an kündigende Kassenmitglieder können im Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen eine sofortige Unterlassungspflicht begründen (LSG München, Beschl. v. 27.07.2026 - Az.: L 5 KR 126/26 ER).
In dem Verfahren stritten zwei gesetzliche Krankenkassen darüber, ob die Beklagte kündigungswillige Mitglieder durch Geldversprechen vom Kassenwechsel abhalten durfte.
Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte einem Versicherten rund 500 EUR für eine Hebammenrufbereitschaft gezahlt, obwohl die Satzung der Kasse hierfür höchstens 200 EUR vorsah und den Nachweis bestimmter Unterlagen verlangte.
Später stellte derselbe Mitarbeiter erneut eine Zahlung in Aussicht.
Ein weiterer Versicherter erhielt ein Angebot über rückwirkende Boni für zwei aufeinanderfolgende Jahre sowie eine zusätzliche Prämie, obwohl die satzungsrechtlich vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlagen.
Die klägerische Krankenkasse mahnte die Mitbewerberin daraufhin ab. Da diese eine Unterlassungserklärung verweigerte, ging die klägerische Krankenkasse vor Gericht.
Im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte das LSG München der Antragsgegnerin, Personen, die gekündigt haben, ohne Rechtsgrundlage Geldbeträge zu versprechen.
Zunächst bejahte das Gericht seine Zuständigkeit für Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass ein Mitarbeiter der Beklagten einem Versicherten einen Betrag von rund 500 EUR gezahlt habe, obwohl die Satzung lediglich eine Zahlung von bis zu 200 EUR vorsehe und die Vorlage von Originalunterlagen verlange. Zudem sei demselben Versicherten erneut eine Zahlung in Aussicht gestellt worden.
Ein weiteres Angebot umfasse rückwirkende Boni für zwei aufeinanderfolgende Jahre ohne die erforderlichen Nachweise, obwohl die Satzung eine Wartezeit vorsehe.
Diese Maßnahmen seien geeignet, wechselwillige Versicherte vom Kassenwechsel abzuhalten und den Wettbewerb zwischen den Kassen zu verzerren, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege:
"Ast. und Ag. stehen untereinander im Wettbewerb. Auch ist für die Frage, ob die in streitstehenden Maßnahmen geeignet sind, die Wettbewerbsinteressen der antragstellenden Krankenkasse zu beeinträchtigen, bereits die abstrakte Gefahr der Wettbewerbsbeeinträchtigung ausreichend (…).
Damit sind die unzulässigen wettbewerbsbezogenen Maßnahmen der Ag. dazu geeignet, die Wettbewerbsinteressen der Ast. zu beeinträchtigen (…)."