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Kategorie: Thema:Mehrwertdienste

Interaktive Gewinnspiele bald verboten?

Ein Teil der Bundesländer plant eine grundlegende Reform der Zulässigkeit von interaktiven Gewinnspielen. Das neue Gesetz würde für sämtliche bekannten Gewinnspiele gelten, egal ob im Fernsehen, im Internet oder per SMS.

Der Entwurf der Länder-Innenministerien sieht vor, telefonische Gewinnaktionen im Fernsehen generell zu verbieten. Das würde für zahlreiche Sendeformate das Aus bedeuten. Schwer betroffen wäre z.B. der Münchener Sender "Neun Live", der sich fast ausschliesslich durch derartige Gewinnspiele finanziert. Zwar bestreitet der Justiziar des Senders, Conrad Albert, dass Neun Live Glückspiele veranstalte. "Neun live ist Deutschlands erster Quizsender und veranstaltet kein Glücksspiel", betont er. Diese Äußerung entspringt aber eher dem firmenbezogenen Wunschdenken, denn der tatsächlichen rechtlichen Lage.

Ein Glücksspiel definiert sich durch zwei Merkmale: a) einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einsatz und b) die Ereignisse müssen zufällig sein.

Unbedenklich hielt das OLG Köln im Jahre 1957 [NJW 1957, 721 (721) einen Betrag von 0,05 €. Das OLG Hamm [JMBlNW 1957, 251 (251) dgegen sah im gleichen Jahr die Grenze bei einem Wert von 0,50 € überschritten. Das BayObLG [BayObLG, GA 1956, 385 (386) target="_blank"> hatte dies bei einer Summe von 2,50 € ein Jahr zuvor ebenfalls bejaht. Bei Neun Live bezahlen die Zuschauer 0,49 € pro Anruf und werden animiert mehrfach und regelmässig anzurufen.

Kein Zufall liegt vor, wenn die Denkleistung eines Beklagten über den Ausgang des Gewinns entscheidet. Bei der Bestimmung der Zufallsbezogenheit ist eine in der letzten Zeit zunehmende besondere Form des (TV-) Gewinnspiels interessant. Dort wird der Gewinn neben der Einwahl über eine kostenpflichtige Telefonnummer von der Beantwortung einer Quiz-Frage abhängig gemacht. Es handelt sich dabei aber um eine rein vorgeschobene Frage, deren Beantwortung selbst einem Zuschauer mit geringer Bildung ohne Probleme möglich ist (z.B. Frage: Was scheint tagsüber und steht am Himmelsfirmament? Antwort: Sonne. Oder z.B. Frage: Was ist das Gegenteil von Schwarz? Antwort: Weiß). In diesen Fällen ist offensichtlich, dass der Beantwortung der Frage keine allzu große Bedeutung zukommt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird vielmehr entscheidend auf die telefonische Einwahl abzustellen sein. Und diese wird – selbst bei willkürlicher Bestimmung der Teilnehmer durch den Veranstalter – rechtlich betrachtet immer vom Zufall abhängen.

Etwas anderes kann jedoch dort geltend, wo die Beantwortung der Quiz-Frage nicht nur vorgeschoben ist, sondern eine ernsthafte Hürde für den Teilnehmer darstellt. Denn in diesen Fällen beeinflusst die individuelle Denkleistung des Teilnehmers den Ausgang entscheidend.

Insbesondere Bayern hat gegen die geplante Reform Widerspruch angekündigt. Aber auch von Seiten der deutschen Privatsender wurde Kritik laut.

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