Der BGH (Urt. v. 16.10.2003 - Az.: III ZR 106/03) hat die Regelung des § 661a BGB für verfassungsgemäß und somit für wirksam erklärt.
Die Norm wurde Mitte 2000 eingeführt und regelt, dass eine erteilte Gewinnzusage auch einklagbar ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einer weit verbreiteten, wettbewerbswidrigen Praxis entgegenwirken.