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OLG Koblenz: Geringfügige Verletzung der PAngVO kein Wettbewerbsverstoß

Das OLG Koblenz (Urt. v. 25.04.2006 - Az. 4 U 1219/05) hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung die bisher überwiegende Rechtsprechung bestätigt, dass leichte Verletzungen der PAngVO grundsätzlich keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Gemäß § 2 Abs.1 S.1 PAngVO muss ein Anbieter, der Kaffee verkauft, nicht nur den Endpreis angeben, sondern auch den sogenannten Grundpreis. D.h. es fehlte z.B. der Zusatz "Grundpreis: ?? EUR / 1kg".

Hierin sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß und begehrte von der Beklagten Unterlassung. Die Beklagte wendete ein, zwar handele es sich um einen Verstoß gegen die PAngVO, dieser sei jedoch unerheblich und stelle somit keinen Wettbwerbsverstoß dar.

Zu Recht, wie nun die Koblenzer Richter entschieden:

"Die im Unterlassen der Grundpreisangaben liegenden unlautere Wettbewerbshandlungen sind nicht im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, und damit als Bagatellverstöße zu werten.

Zwar hat die Beklagte (...) einer gesetzlichen Vorschrift (...) zuwidergehandelt (...).

Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.

Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden."


Eben einen solchen Bagatellverstoß sieht das OLG hier als gegeben an und verneint daher einen Unterlassungsanspruch. Das OLG Koblenz steht damit in einer Reihe mit dem OLG Stuttgart (= Kanzlei-Infos v. 26.03.2005), das ebenfalls geringfügige Verstöße gegen die PAngVO als nicht abmahnfähig ansieht.

Siehe dazu auch die Entscheidung des BGH, dass ein PAngVO-Verstoß wesentliche Verbraucherbelange berühren muss, um durch einen Abmahnverein gerügt werden zu können, siehe die Kanzlei-Infos v. 10.03.2004.

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