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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Google AdWords-Werbung bei Beeinträchtigung von Marke zu unterlassen

Ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers besteht nur, wenn die Google-AdWords-Reklame die Herkunftsfunktion der Marke tatsächlich beeinträchtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung des Dritten den Eindruck vermittelt, dass zwischen dem Inhaber der Marke und dem Werbenden eine wirtschaftliche Verbundenheit besteht <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile unterlassungsanspruch-nur-bei-tatsaechlicher-beeintraechtigung-der-marke-in-google-adwords-i-20-w-2-11-oberlandesgericht-duesseldorf-20110418.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.04.2011 - Az.: I-20 W 2/11).

Die Parteien waren beide Wettbewerber, die online mit Erotik-Artikeln handelten. Die Klägerin verwendete dabei die Marke der Beklagten als Keyword im Rahmen einer Google-AdWords-Werbung:

"E.Shop & E.Shop, Ersparnis bis 94% garantiert. Shop TÜV geprüft" Sicher & diskret (…)"

Die Düsseldorfer Richter sahen darin eine Markenverletzung.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH habe ein Markeninhaber in solchen Fällen nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Benutzung der Marke geeignet sei, die geschützte Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen.

Dies sei immer dann zu bejahen, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer User nur sehr schwer erkennen könne, ob die Anzeige von dem Markeninhaber oder von dem Dritten stamme oder ob möglicherweise eine wirtschaftliche Verbundenheit bestehe.

Gemessen an diesen Kriterien stelle die beanstandete AdWords-Reklame eine Verletzung der Marke der Beklagten dar. Dies gelte auch, obwohl der durchschnittliche Nutzer den Unterschied zwischen den Anzeigen und den generischen Ergebnissen kenne. Aufgrund der großen Verkehrsbekanntheit der Beklagten-Marke gehe der Suchende von einer wirtschaftlichen Verbundenheit aus. Die Nennung als "E-Shop" und die Angabe der URL reichten nicht aus, denn der Suchende kenne in aller Regel den Shop-Namen nicht.  

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