Bietet ein Unternehmen seinen Kunden einen 50-EUR-Gutschein für eine Google-Bewertung, muss dies bei der Beurteilung ausreichend gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (LG Hildesheim, Urt. v. 28.12.2021 - Az.: 11 O 12/21).
Die verklagte Firma offerierte ihren Kunden in einer E-Mail folgendes Angebot:
"Google wird von den meisten Menschen auf der Suche nach einem vertrauensvollen Partner für den Hausbau genutzt. Dort möchten wir uns gern so präsentieren und repräsentiert wissen, wie es der Realität entspricht. Und die zeigt, dass der weit überwiegende Teil unserer Bauherren wirklich zufrieden ist mit unserer Leistung und dem neuen Zuhause.
Bitte schreiben auch Sie eine Bewertung: Ihre faire und ehrliche Meinung bei Google über uns und unsere Beratungsbüros.
Für Ihren Aufwand belohnen wir Sie mit einem Amazon-Gutschein in Höhe von 50,- Euro. Alternativ können Sie auch gern einen Gutschein von Obi, Hagebau oder Bauhaus erhalten. Bewerten Sie jetzt Ihren X-Standort (...) Damit wir den Gutschein korrekt zuordnen und versenden können, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Adresse, Ihrem Google-Namen und einem Screenshot Ihrer abgegebenen Google-Bewertung an:"
Das LG Hildesheim wertete dies als Wettbewerbsverstoß.
Es werde in unzulässiger Weise auf die abgegebene Wertung Einfluss genommen. Denn durch die zwingend vorgeschriebene Übersendung der Bewertung, um den Bonus zu erhalten, werde der Kunde eher eine positive, denn eine negative Beurteilung abgeben.
Es fehle auch an einer ausreichenden Kennzeichnung der Bewertung als Werbung.
Nicht erst die spätere Bewertung sei rechtswidrig, sondern bereits die versendete E-Mail mit dem Angebot verletzte das geltende Recht.