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Kategorie: Onlinerecht

OLG Schleswig: Google haftet für rechtswidrige Suchmaschinen-Inhalte nur subsidiär

Google haftet für rechtswidrige Suchmaschinen-Inhalte nur subsidiär. Eine Verantwortlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Anspruchsteller zuvor zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, um gegen den eigentlichen Verletzer vorzugehen (OLG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2017 - Az.: 9 U 30/17).

Der Anspruchsteller ging gegen Google vor. Er nahm die Suchmaschine auf Unterlassung einer Verlinkung in Anspruch, die bei Eingabe seines Namens in das Suchfenster erfolgte. Durch die Suchergebnisse werde der Nutzer zur Webseite eines Dritten geführt, auf der ehrverletzende Inhalte über ihn veröffentlicht seien.

Das OLG Schleswig verneinte eine Verantwortlichkeit des Dritten. Der Kläger sei verpflichtet, zunächst gegen den Dritten vorzugehen. Dies sei auch unproblematisch möglich, da der Dritte in Deutschland sitze und auf den Rechtsstreit deutsches Recht Anwendung finden würde.

Google hafte lediglich subsidiär, wenn nämlich der Kläger zuvor zumutbare Anstrengungen unternommen habe, um gegen den eigentlichen Verletzer vorzugehen. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt, so dass bereits aus diesem Grunde die Klage scheitere.

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