Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises in einem Online-Shop besteht nur, wenn ein Produkt konkret ausgewählt wird. Bietet die Seite zunächst eine Übersichtsseite von verschiedenen Formen des Produktes an, so gilt für diese Übersicht noch nicht diese Verpflichtung (LG Arnsberg, Urt. v. 02.08.2018 - Az.: 8 O 20/18),
Die Beklagte bot online auf einer Verkaufsplattform Kinesologietapes an. Auf der Startseite des Produktes wurden die Kinesiologie-Sporttapes in zehn verschiedenen Farben angeboten. Die Bewerbung wurde durch die Worte "Artikelzustand: Neu" eingeleitet, darunter erschienen zwei Spalten, in denen der interessierte Verbraucher sowohl die Farbe als auch die zu bestellende Menge an Taperollen auswählen konnte. In einer weiteren Zeile erschien die Stückzahl (hier: Stückzahl "1") und die Preisangabe "EUR 8,99 (inkl. MwSt.).“
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Grundpreisangabenpflicht nach § 2 Abs.1 PAngVO und klagte auf Unterlassung.
Das LG Arnsberg entschied, dass auf einer solchen Übersichtsseite noch keine Obliegenheit bestehe, den Grundpreis anzugeben.
Die Pflicht aus § 2 Abs.1 PAngVO komme erst dann zur Anwendung, wenn ein konkretes Produkt beworben werde, weil auch nur für ein solch individuell bestimmtes Produkt ein Preis angegeben werden könne. Die Konsequenz daraus sei, dass die gesetzliche Verpflichtung, einen Grundpreis zu nennen, somit auch erst zu diesem Zeitpunkt eintrete. Denn wenn mangels Auswahl kein Produktpreis angezeigt werden könne, sei auch die Wiedergabe des Grundpreises nicht möglich.