Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.03.2013 - Az.: I ZR 30/12) hat entschieden, dass die Vorschriften zur Angabe von Grundpreisen in Supermärkten auch dann noch eingehalten sind, wenn die Schriftgröße nur 2 mm beträgt.
Leitsatz des Gerichts:
"Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt."
Dies soll insbesondere auch für Preisangaben bei Waren gelten, die in den unteren Fächern der Verkaufsregale angeboten werden, z.T. nur wenige Zentimeter über dem Fussboden, so dass ein Verbraucher sich müssen bücken muss
"Das Berufungsgericht hat auch insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Verbraucher, der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen will, sich ihnen ohnedies so weit nähern wird, dass er die Grundpreis angaben noch gut lesen kann."
Mit anderen Worten: Dadurch, dass der Kunde sich ohnehin wegen der Position des Verkaufsregals bücken muss, sieht er die Preisangaben aus unmittelbarer Nähe.