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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Grundsätzlich keine einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Abmahnung

Gegen eine unberechtigte markenrechtliche Abmahnung besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. schwerwiegende Beeinträchtigung der Kundenbeziehungen) kann etwas anderes gelten (KG Berlin, Beschl. v. 18.10.2016 - 5 W 201/16).

Die Antragstellerin veräußerte T-Shirts und benutzte einen markenrechtlich geschützten Begriff auf einem ihrer Produkte. Daraufhin wurde sie vom Markeninhaber abgemahnt. Ihres Erachtens nach lag eine unberechtigte Abmahnung vor, da sie das Wort nicht kennzeichenmäßig genutzt habe. Sie sprach daraufhin eine Gegenabmahnung aus und verlangte vom Antragsgegner, den Unterlassungsanspruch nicht weiter zu verfolgen. Der Antragsgegner reagierte hierauf nicht.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung.

Das KG Berlin verneinte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Eine einstweilige Verfügung sei nicht das zutreffende rechtliche Instrumentarium, um die notwendige Rechtssicherheit herzustellen. Denn eine einstweilige Verfügung regle nur zeitlich begrenzt den Zustand zwischen den Parteien.

Denn die Antragsgegnerin könne jederzeit versuchen, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen bzw. ein Hauptsacheverfahren anzustreben.

Insofern sei vielmehr die negative Feststellungsklage der richtige Weg. Denn nur diese entfalte die erforderliche rechtliche Bestandskraft. Bis dahin müsse die Antragstellerin das Risiko einschätzen, ob sie das beanstandete Verhalten weiter vornehme oder es einstweiligen einstelle.

Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn besondere Gründe vorlägen, z.B. wenn in schwerwiegender Art und Weise die Kundenbeziehungen zwischen Hersteller und seinen gewerblichen Abnehmern beeinträchtigt würden. Eine solche Konstellation liege hier jedoch nicht vor, denn der Hersteller selbst sei hier abgemahnt worden.

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