Ein Haftbefehl darf nicht ausschließlich auf eine unsichere Gesichtserkennung gestützt werden (AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.2026 - Az.: 5 Gs 19/26).
Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls. Einer bislang unbekannten Person wurde vorgeworfen, in einem Geschäft Parfüm gestohlen und beim Fluchtversuch zwei Mitarbeiterinnen mit einem Regenschirm geschlagen zu haben.
Die Identifizierung des Verdächtigen erfolgte im Wesentlichen über eine Gesichtserkennungssoftware des Bundeskriminalamtes. Diese lieferte einen “Treffer” und ordnete die Tat einer polizeilich bekannten Person zu. Zusätzlich meinten Mitarbeiter, die Person wiedererkannt zu haben.
Weitere Beweise wie DNA-Spuren, eine Wahllichtbildvorlage oder eindeutige objektive Merkmale lagen nicht vor. Auch dem Ermittlungsrichter wurde die Arbeitsweise der Software nicht näher erläutert. Eine nähere Begründung, warum es zu dem Treffer gekommen war, gab es nicht.
Das AG Reutlingen lehnte den Erlass eines Haftbefehls ab.
Ein Haftbefehl setze einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser liege nur vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe.
Hier stütze sich der Verdacht maßgeblich auf eine ominöse ‚Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise und Fehleranfälligkeit nicht nachvollziehbar dokumentiert seien. Ein bloßer Software-Treffer sei regelmäßig nur ein Ermittlungsansatz, aber kein ausreichender Beweis.
Technisch erzeugte Treffer ersetzten keine forensisch tragfähige Identifizierung, so das Gericht. Es fehle an objektiven, individuellen Merkmalen, die den Beschuldigten eindeutig mit der Tat in Verbindung brächten. Auch eine Wahllichtbildvorlage oder sachverständige Prüfung habe nicht stattgefunden.
Ohne weitere belastbare Beweise sei ein so schwerwiegender Eingriff wie Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt:
"Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind.
Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar."
Und weiter:
"Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern.
Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf.
Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.
Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten."