Das OLG Stuttgart <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile reichweite-der-verantwortlichkeit-des-vertraglichen-unterlassungsschuldners-fuer-internet-veroeffentlichungen-dritter-oberlandesgericht-stuttgart-20151008 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2015 - Az.: 2 U 40/15) hatte sich wieder einmal mit dem Dauerbrenner zu beschäftigen, inwieweit ein Schuldner, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, für Internet-Veröffentlichungen Dritter verantwortlich ist.
Die Klägerin mahnte Online-Werbeaussagen der Beklagten ab. Diese gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, beschränkte die Formulierung jedoch auf den eigenen Internetauftritt.
Die Klägerin nahm diese Willenserklärung an. Wenig später stellte sie jedoch fest, dass die Inhalte auf anderen Webseiten noch zugänglich waren. Sie sah darin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und klagte.
Die Stuttgarter Richter wiesen die Klage ab.
Da die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich auf ihren eigenen Online-Auftritt begrenzt und die Klägerin dies angenommen habe, sei die Unterlassungserklärung im Zweifel eng auszulegen und erfasse tatsächlich nur solche Verstöße, die auf der Webseite der Beklagten stehen würden.
Auch die Frage, ob die Beklagte hinsichtlich der neu festgestellten Verstöße zur Beseitigung verpflichtet sei, könne dahinstehen. Denn die Klägerin hätte beweisen müssen, dass diese Inhalte ursächlich von der Beklagten verantwortet seien, z.B. wenn die Klägerin die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben habe. Nur dann bestünde eine Einwirkungspflicht des Schuldners. In allen anderen Fällen handle es sich um Äußerungen selbständiger Dritter, für die die Beklagte nicht haftbar gemacht könne.
Für diese Umstände treffe die Klägerin die Beweislast. Da sie dieser nicht nachgekommen sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.