Wird einem Schuldner eine bestimmte Werbeaussage verboten, so trifft ihn eine umfassende Unterlassungspflicht. Dazu gehört auch aktive Überprüfung, ob die beanstandeten Inhalte noch in den Suchmaschinen-Ergebnissen auftauchen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.07.2018 - Az.: 6 W 45/18).
Gegen den Schuldnern existierte ein rechtskräftiges Urteil, bestimmte Werbeaussagen nicht mehr zu tätigen. Als der Gläubiger im Internet danach suchte, waren die Inhalte weiterhin aufzufinden. Er beantragte daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Das OLG Oldenburg verhängt eine Summe von 2.000,- EUR als Ordnungsgeld.
Ein Schuldner habe nicht nur die eigentlichen Webseiten abzuändern, sondern müsse auch dafür sorgen, dass der Content nicht mehr über Suchmaschinen erreichbar sei:
"Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Maßnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschließen.
Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich."
Es existiert inzwischen eine ausführliche Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit der Schuldner für bereits gelöschte, aber im Google Cache noch auffindbare rechtswidrige Inhalte haftet.