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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Oldenburg: Haftung Dritter bei Gewinnzusage

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einer Klägerin 20.000 € aus einer Gewinnzusage zugesprochen und den Beklagten als Sender der Gewinnzusage zur Zahlung verurteilt.

Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…“. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.

Die Klägerin wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

Der Senat verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers jetzt zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten, so der Senat weiter. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.

Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen.

Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(Urteil vom 27. Juni 2014, Aktenzeichen 11 U 23/11, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 1 O 1/11)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 04.07.2014

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