Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Haftung eines Bloggers bei Wiedergabe fremder Aussagen

Ein Blogger, der in einem Beitrag falsche Tatsachenbehauptungen von Dritten wiedergibt, haftet dann nicht, wenn er sich hiervon eindeutig distanziert hat <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-eines-bloggers-bei-wiedergabe-fremder-aussagen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20161013 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.10.2016 - Az.: 16 W 57/16).

Der verklagte Blogger hatte einen kritischen Beitrag über den Kläger geschrieben und dabei auch falsche Tatsachenbehauptungen von Dritten wiedergegeben. Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und klagte.

Die Frankfurter Richter lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.

Zwar könne in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten durchaus eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen. Dies sei immer dann der Fall, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht haben. Eine solche Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Der Beklagte habe nach außen hin erkennbar die Aussagen als Erklärung eines Dritten dargestellt. Er habe zu keinem Zeitpunkt seine eigene Sichtweise kommentiert oder seinen eigenen Standpunkt hierzu dargetan. Vielmehr habe er lediglich den aktuellen Sachstand objektiv wiedergegeben.

Dadurch, dass der Beklagte die beanstandeten Passagen als Zitat wiedergegeben habe, habe er in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass es sich um die Äußerung eines Dritten handle.

Rechts-News durch­suchen

24. Juni 2026
"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.
ganzen Text lesen
23. Juni 2026
Werbeposts in Social Media müssen bereits im Vorschaubild klar als Werbung erkennbar sein.
ganzen Text lesen
18. Juni 2026
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert und wartet, braucht meist einen Handwerksrolleneintrag, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
ganzen Text lesen
17. Juni 2026
Bei Adventskalendern mit Erotik-Produkten reichen Materialangaben zur äußeren Schicht aus, wenn innere Bestandteile keinen Körperkontakt haben.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen