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Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg; Haftung für Namensverletzung auch bei Unkenntnis der eigenen Domain-Inhaberschaft

Der Domain-Inhaber, der gar nicht weiß, dass er Domain-Inhaber ist, haftet gleichwohl für die Markenverletzungen, die durch die Registrierung und das Halten der Domain entstehen (LG Arnsberg, Urt. v. 11.08.2014).

Die Klägerin war Inhaberin eines Brauhauses und hatte bei der X GmbH, deren Geschäftsführer der Vater der Beklagten war, die Erstellung einer Internetpräsenz beauftragt. U.a. wurde dabei auch die streitgegenständliche Domain auf den Namen der Beklagten registriert. Die Beklagte ist die Tochter des Geschäftsführers der X GmbH.

Zwischen der Klägerin und der X GmbH kam es zu finanziellen Meinungsverschiedenheiten, so dass am Ende die Klägerin die Herausgabe der Domain von der X GmbH verlangte. Diese weigerte sich und verlangte zunächst die Bezahlung von vier Domain.

Daraufhin ging die Klägerin gegen die Beklagte außergerichtlich vor und verlangte die Herausgabe der Domain. Die Beklagte rückte schließlich die Web-Adresse heraus.

Im vorliegenden Fall ging es nur noch um die außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten.

Das LG Arnsberg bejahte eine Erstattungspflicht. Denn der Unterlassungsanspruch sei verschuldenslos, so dass es auf eine etwaige Kenntnis der Beklagten von der eigenen Domain-Inhaberschaft nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr alleine die objektive Rechtslage. Und diese sei eindeutig. Die Inhaberschaft der streitgegenständlichen Domain sei ein unbefugter Namensgebrauch.

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