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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Haftungs-Klauseln von Sky Deutschland rechtswidrig

Das LG München I <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.05.2015 - Az.: 12 O 2205/15) hat entschieden, dass bestimmte Haftungs-Klauseln des Pay-TV-Senders Sky Deutschland gegen geltendes Recht verstoßen und somit unwirksam sind.

Sky Deutschland verwendete u.a. in seinen AGB nachfolgende Klauseln:

"Der Kunde haftet in voller Höhe für die Vergütung der Zusatzdienste bzw. „Spartickets" die unter seiner persönlichen Geheimzahl ("Sky PIN") bzw. unter seiner 18+ Pin bestellt wurden, solange er diese nicht gesperrt hat."

und

"Informiert der Kunde Sky schuldhaft nicht fristgerecht und wird die Lastschrift nicht eingelöst, zahlt der Kunde Sky eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10,00."

Beide Regelungen stuften die Münchener Richter als unzulässig ein.

Die erste Klausel sei unwirksam, da der Kunde ohne ein eigenes Verschulden haften solle. Somit solle den Verbraucher auch dann eine Verantwortlichkeit treffen, wenn er alle Sicherheitsmaßnahmen beachtet habe und gleichwohl ein Dritter sich Zugang zu seinen Daten verschaffe. Eine solche Risikoverteilung benachteilige den Kunden unangemessen. Zumal von der Bestimmung auch mobile Dienste wie "Sky Go" erfasst seien, bei denen der Kunde seine Daten unterwegs nutze. Dadurch würden die Sorgfaltspflichten des Verbrauchers ins Unermessliche gesteigert.

Ebenso rechtswidrig sei die zweite Klausel. Die Bestimmung sei so zu verstehen, dass bei fehlender Kontodeckung ein pauschalierter Betrag von 10,- EUR fällig werde. Eine solche Pauschalierung verstoße gegen geltendes Recht, wenn dem Kunden nicht die Möglichkeit gegeben werde, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

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